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§ 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
§ 203 StGB stellt es unter Strafe, wenn Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater ihnen anvertraute Geheimnisse unbefugt offenbaren. Das gilt auch für Daten auf ausgemusterten Geräten.
Zu den Berufsgeheimnisträgern gehören unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und bestimmte Beratungsstellen. Ihre Patienten- und Mandantendaten sind strafrechtlich besonders geschützt. Ein Notebook aus einer Arztpraxis, das mit Patientendaten in den Handel gelangt, kann deshalb nicht nur ein Datenschutzproblem, sondern eine Straftat sein.
Seit einer Reform im Jahr 2017 erlaubt § 203 Abs. 3 StGB, Geheimnisse an Personen weiterzugeben, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das erforderlich ist. Dazu können auch externe IT-Dienstleister gehören. Die Bedingung steht in § 203 Abs. 4 StGB: Der Berufsgeheimnisträger muss dafür sorgen, dass diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Tut er das nicht und offenbart die mitwirkende Person ein Geheimnis, macht er sich selbst strafbar.
In der Praxis bedeutet das eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Dienstleisters und seiner Beschäftigten, zusätzlich zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Am sichersten ist es, wenn die Daten das Haus gar nicht erst verlassen, also bei einer Löschung vor Ort mit Löschprotokoll je Gerät.
Was das für Ihre Ausmusterung bedeutet
Wenn Sie Berufsgeheimnisträger sind, verpflichten Sie jeden Dienstleister, der mit Ihren Datenträgern in Berührung kommt, vorher schriftlich zur Geheimhaltung. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung allein deckt das nicht ab.
Verwandte Begriffe
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
- Löschprotokoll
- Nachweiskette (Chain of Custody)
- Löschkonzept (DIN 66398)
Stand: 25.09.2026. Keine Rechtsberatung.