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ElektroG
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt in Deutschland, wie Elektrogeräte in Verkehr gebracht, zurückgenommen und entsorgt werden. Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU um.
Für die IT-Ausmusterung ist vor allem eine Unterscheidung wichtig: Produkt oder Abfall. Wer funktionsfähige Notebooks verkauft, handelt mit Waren. Wer Altgeräte entsorgt, bewegt sich im Abfallrecht, mit Pflichten aus dem ElektroG, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Nachweisverordnung.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt dafür eine Rangfolge fest. Vermeidung und Vorbereitung zur Wiederverwendung stehen vor dem Recycling, das Recycling steht vor der sonstigen Verwertung und der Beseitigung. Ein Gerät, das nach einer sicheren Löschung weiter genutzt wird, erfüllt die oberste Stufe, die ein Altgerät noch erreichen kann.
Geräte, die sich nicht mehr verwenden lassen, müssen in eine Erstbehandlungsanlage. Das sind zertifizierte Betriebe, die Altgeräte zerlegen, Schadstoffe entfernen und Rohstoffe zurückgewinnen. Für Datenträger aus solchen Geräten gilt trotzdem zuerst die Löschung oder die Vernichtung nach ISO/IEC 21964. Die Pflicht zum Datenschutz endet nicht mit dem Wert des Geräts.
Was das für Ihre Ausmusterung bedeutet
Funktionsfähige Geräte, die verkauft und weiter genutzt werden, sind kein Abfall. Erst Geräte, die nicht mehr verwendet werden können, fallen unter die Entsorgungsregeln und gehören in eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage.
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Stand: 25.09.2026. Keine Rechtsberatung.